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The closed circuit camera in the top right corner is part of an online demostration against german laws which focus on digitally spying on its citizens – i.e. forcing the providers to hoard data like where your mobile phone logged in, what sites you surfed to, when you phoned, who you phoned, how long you phoned. It adresses my fellow Germans to protest against this spying.

Deutsche Richter schaffen IT-Grundrecht

Man mag es kaum noch für möglich gehalten haben: Was die deutsche Politik – dank Schäubles Hintergedanken? – seit Jahren nicht geschafft hat, haben nun die Richter selbst erledigt: Die Anpassung des Deutschen Grundgesetzes auf das Informationszeitalter.

Am 27. Februar 2008 erteilte das Verfassungsgericht Schäubles “Vorbeugendem Schnüffeln” eine klare Absage. Es muss – so die Richter – “Gefahr für Leib und Leben bestehen”, bevor der Staat Mails und Festplatten ausspähen kann. Und darüber, ob das der Fall ist, müssen Richter Fall für Fall entscheiden – Massenabhorchen adé!

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In dem Urteil der Verfassungsrichter steckt eine verborgene Sensation. Denn das bisherige “Grundrecht auf Telekommunikationsfreiheit” war zu eng, deckte nur den Schutz der Wohnung ab, berücksichtigte weder Handy- noch mobile Laptop-Nutzung. Auch andere Grundrechte (wie der Schutz der Privatsphäre) deckten Computer und Mobile Kommunikation nur unzureichend ab.

Woraufhin die Richter des Verfassungsgerichtes einfach ein neues Grundrecht erfunden haben: Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Oder kurz: das IT-Grundrecht. Willkommen, Deutschland, im 21. Jahrhundert! Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier laut dpa-Meldung:

“Das Bundesverfassungsgericht leitet in seinem heutigen Urteil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erstmalig ein Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme her.

Dieses aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz abgeleitete Grundrecht tritt zu den anderen Freiheitsgewährleistungen, wie insbesondere dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses, der Unverletzlichkeit der Wohnung sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hinzu, soweit diese keinen oder keinen hinreichenden Schutz gewähren.

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist nicht schrankenlos. Eingriffe können sowohl zu präventiven Zwecken als auch zur Strafverfolgung gerechtfertigt sein. Der Einzelne muss aber nur solche Beschränkungen seines Grundrechts hinnehmen, die auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen. In dem heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System liegt ein Grundrechtseingriff von besonderer Schwere und Intensität. Dieser Eingriff entspricht im Rahmen einer präventiven Zielsetzung nur dann dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wenn bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall drohende Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut hinweisen, selbst wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr schon in näherer Zukunft eintritt.

Überragend wichtige Rechtsgüter sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person. Ferner sind überragend wichtig solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Zum Schutz sonstiger Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit in Situationen, in denen eine existenzielle Bedrohungslage nicht besteht, ist eine staatliche Maßnahme grundsätzlich nicht angemessen, durch die – wie hier – die Persönlichkeit des Betroffenen einer weitgehenden Ausspähung preisgegeben wird. Zum Schutz solcher Rechtsgüter hat sich der Staat auf andere Ermittlungsbefugnisse zu beschränken, die ihm das jeweils anwendbare Fachrecht im präventiven Bereich einräumt.

Das Gesetz hat zusätzlich sicherzustellen, dass der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung als Teil der uneinschränkbaren Menschenwürdegarantie geschont wird. Der verfassungsrechtlich gebotene Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen Schutzkonzepts gewährleisten. Die gesetzliche Regelung hat zunächst darauf hinzuwirken, dass die Erhebung kernbereichsrelevanter Daten soweit wie informationstechnisch und ermittlungstechnisch möglich unterbleibt. Wenn dies – wie beim heimlichen Zugriff auf ein informationstechnisches System – praktisch nicht in Betracht kommt, hat der Gesetzgeber durch geeignete Verfahrensvorschriften sicherzustellen, dass erhobene kernbereichsrelevante Daten unverzüglich gelöscht werden, eine Weitergabe oder Verwertung ist auszuschließen.

Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Vorschriften zur Online-Durchsuchung nicht.”